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Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern

|   Rechtstipp

Neuerdings hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein ausführlich mit der Behandlung von Influencern be-
schäftigt. Insbesondere wurde nun klargestellt, welche Arten von Einnahmen zu erfassen sind und welche Einkunftsart
Influencer grundsätzlich haben. Grundsätzlich haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nur in Ausnahmefällen
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der Unterschied liegt darin, dass Letztere eben nicht mit Gewerbesteuern zu belegen sind.
Es wurde auch klargestellt, dass das Namensrecht ein immaterielles Wirtschaftsgut ist.
Da Influencer mitunter auch Reisekosten tätigen, muss hier eine klare Abgrenzung vorgenommen werden, welcher Teil
betrieblich und welcher auch privat ist. Typische Betriebsausgaben sind die Kosten für die Ausstattung eines Büros,
Miet- und Leasingkosten sowie Lizenzgebühren. Natürlich kommen die Ausrüstung für den Internetauftritt in Gestalt
von Kamera, Mobiltelefon, Laptop etc. hinzu.

RA Andreas Renz
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht |
Dipl. Finanzwirt (FH)

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