Kündigung bei verwahrloster Wohnung
AG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2025, Az. 33051 C 287/25)
Wohnraummieter haben mit dem Mietobjekt pfleglich umzugehen.
In vielen Muster-Mietverträgen ist diese sich letztlich als Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis ergebende Obliegenheit
extra erwähnt. Verstößt ein Mieter hiergegen, ist abzumahnen.
Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem (aktuell Anfang Dezember 2025 noch nicht rechtskräftigen) Urteil entschieden,
wenn mehrere Mahnungen wegen deutlicher Verschmutzung und verwahrlostem Zustand erfolglos bleiben,
sei der Vermieter sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Der Vermieter müsse für eine fristlose Kündigung nicht warten
bis tatsächlich Schäden eingetreten sind, es reiche, wenn diese ernsthaft befürchtet werden müssen.
Ob dies immer gelten kann, muss der Einzelfallprüfung überlassen bleiben. In jedem Fall ist zu raten, dass man neben
einer fristlosen Kündigung, vorsorglich auch eine ordentliche Kündigung aussprechen sollte.
A Dr. Andreas Göbel
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht