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Testament – privat oder notariell?

|   Rechtstipp

Gelebte Verantwortung für die Menschen, die einer Person nahestehen, beinhaltet auch, seinen Nachlass rechtzeitig selbst zu regeln. Dabei taucht die Frage auf, ob eine letztwillige Verfügung selbst handschriftlich („privat“) oder durch notarielle Urkunde errichtet werden sollte. Das selbst geschriebene „Laien“-Testament birgt große Risiken und führt häufig zu – vermeidbaren – Streitigkeiten.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 (3 W 96/23): Die Lebensgefährtin des Erblassers beantragt nach dessen Tod einen Erbschein. Dazu legt sie einen Bestellzettel auf einem Block der Kneipe vor, die der Erblasser betrieben hatte. Auf dem steht, dass „sie alles kriege“, vom Erblasser handschriftlich notiert und mit Datum und Unterschrift versehen.
Die Lebensgefährtin hat diesen in der Kneipe dort gefunden, wo der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen verwahrt hatte. Die einzigen lebenden Verwandten des Mannes, dessen Neffen, traten dem Antrag entgegen. Ohne Erfolg, denn das OLG interpretiert den Zettel als privatschriftliches Testament.
Auch wenn der Fall skurril ist: Er zeigt deutlich, dass eigenhändige Testamente häufig Wirksamkeitsbedenken unterliegen, inhaltlich problematisch bis unwirksam sein können, vor allem aber die Erteilung eines Erbscheines zugunsten des vermeintlichen Erben erforderlich machen.
Das wird durch ein notarielles Testament erspart. Es ist rechtssicher, wird zwingend beim Gericht verwahrt und somit im Erbfall auch gefunden, es erspart den Erben die mühsame Beantragung eines Erbscheins und – was besonders bedeutsam ist – die doppelt so hohen Kosten eines Erbscheinsverfahrens.
Verantwortungsvolle Vorsorge bedeutet daher: Testament beim Notar errichten, spart Ärger, viel Zeit und doppelt so hohe Kosten.

RA Peter W. Vollmer
Notar, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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