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Pflichtverteidigung

|   Rechtstipp

Anders als in Zivilverfahren bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes, bei der es auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers oder des Beklagten ankommt, erfolgt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Strafverfahren in Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips: Ein Angeklagter soll nicht alleine dem Gericht gegenüber stehen und sich selbst verteidigen müssen. Der Gesetzgeber sieht Fälle der notwendigen Verteidigung beispielsweise bei Verhandlungen vor höheren Gerichten oder wenn die Mindeststrafe der zur Last gelegten Tat ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Weitere Fälle sind dann gegeben, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden soll oder wenn wegen der Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Auf Aufforderung des Gerichts kann ein Beschuldigter einen Anwalt seiner Wahl angeben.

 

Rechtsanwalt
Thomas Busch

Rechtsanwälte Busch und Burger
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55120 Mainz
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