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Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit?

|   Rechtstipp

In vielen Fällen ist der Mieter nicht verpflichtet, am Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, bevor er diese zurückgibt.

Schon bei Abschluss des Mietvertrages gilt es, genau aufzupassen: Häufig steht im Mietvertrag, dass der Mieter eine frisch renovierte Wohnung übernimmt, obwohl dies gar nicht der Fall ist. In diesem Fall sollte der Mieter darauf bestehen, dass die Klausel im Mietvertrag entsprechend abgeändert wird.

Obwohl der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren entschieden hat, dass starre Renovierungsfristen, die keine Abweichungen zulassen, unwirksam sind, gibt es noch viele Mietverträge, in denen der Mieter verpflichtet wird, beispielsweise das Wohnzimmer alle 5 Jahre neu zu streichen, ohne die Zeitspanne durch die Formulierung „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ abänderbar zu gestalten. Entsprechende Vertragsklauseln, die starre Renovierungsfristen vorsehen, sind nichtig. Das bedeutet, dass der Mieter keine Verpflichtung hat, Schönheitsreparaturen auszuführen und insbesondere am Ende des Mietverhältnisses häufig keinerlei entsprechende Arbeiten selbst ausführen oder in Auftrag geben muss. Es empfiehlt sich, den Mietvertrag diesbezüglich rechtzeitig vor Ende des Mietverhältnisses nochmals genau zu prüfen und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Britta Burger
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Busch und Burger
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