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Neue Vorschriften im Kaufrecht

|   Rechtstipp

Zum 01.01.2022 sind umfangreiche Änderungen im Kaufrecht zu Gunsten des Verbrauchers in Kraft getreten. Bei Auftreten eines Mangels bei der Kaufsache galt bisher die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war – eine Voraussetzung für die Gewährleistungsrechte des Käufers –, wenn sich der Mangel in den ersten sechs Monaten seit Übernahme der Kaufsache zeigt. Diese Frist wurde auf ein Jahr verlängert und führt damit zu einer erheblichen Beweiserleichterung für den Käufer.

Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche hat sich zugunsten des Käufers geändert. Zeigt sich der Mangel erst kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist, so verlängert sich die Verjährung um vier Monate ab Auftritt des Mangels, also beispielsweise auf 27 statt 24 Monate.

Die neuen Regeln gelten für alle ab 01.01.2022 geschlossenen Verträge. In jedem Fall empfiehlt sich die Einholung zusätzlichen anwaltlichen Rates.

 

Rechtsanwältin Burger

Rechtsanwälte Busch & Burger
Hauptstraße 112
55120 Mainz
Telefon 06131 96966-0
www.rabusch-mz.de

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