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Patchwork-Ehe: Herausforderung für die erbrechtliche Gestaltung

|   Rechtstipp

In vielen Familien in Deutschland leben Eltern nicht mit ihren eigenen leiblichen Kindern in einer Lebensgemeinschaft, sondern auch oft mit neuen Partnern, die möglicherweise auch aus vorherigen Beziehungen Kinder mit in die neue Beziehung einbringen. Häufig wird keine neue Ehe geplant, nicht selten kommt es aber auch zu erneuter Eheschließung.

In jedem Fall stellt sich die Frage, wie die erbrechtliche Gestaltung vorzunehmen ist, um allen voran zu vermeiden, dass Vermögensabflüsse in Richtung von „Ex-Partnern“ erfolgen. Denn würde die „übliche“ Gestaltung der Einsetzung des neuen Partners als Erben gewählt, bestünde die Gefahr, dass von diesem Vermögen an ein Kind aus der vorherigen Beziehung des Partners fließt und von dort möglicherweise sogar an dessen Ex-Partner.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, sowohl eine Absicherung der eigenen Kinder durch deren Erbeinsetzung vorzunehmen und dem neuen Partner eine Absicherung beispielsweise seiner Wohnsituation durch Einräumung von Wohnrechtsvermächtnissen und Zuwendungen einzelner Vermögensgegenstände wie beispielsweise eines Kraftfahrzeuges, Geld auf einem gemeinsamen Konto, durch weitere Vermächtnisse zu gewähren. Sollte mit dem neuen Partner eine Ehe eingegangen worden sein, empfiehlt es sich, solche Gestaltungen mit einem notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht zu kombinieren, um zu verhindern, dass der neue Ehepartner die ihm zugewandten Vermächtnisse ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht. Gestaltungen dieser Art sind anspruchsvollund sollten in jedem Fall nur nach eingehender rechtlicher Beratung möglichst notariell gestaltet werden. Dies erspart in aller Regel den Erben im Erbfall auch den sonst nötigen Erbschein.

Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
VOLLMER. BOCK. WINDISCH. RENZ. GÖBEL
Rheinstraße 105, 55116 Mainz
Telefon 06131 576397-0
www.vbwr.de

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