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Ausschlagung: steuern, aber richtig

|   Rechtstipp

Nicht selten wird eine Ausschlagung erklärt, um damit zu erreichen, dass eine andere Person als die Ursprüngliche als Erbe in Betracht
kommende Person in den Genuss des Nachlasses kommt. Wie gefährlich aber eine Ausschlagung ohne vorherige genaue Beratung ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm (FGPrax 2022, 174): Kinder schlagen eine ihnen nach dem Tod des Vaters an- gefallene Erbschaft aus, in der Vorstellung, dass damit die Mutter und Ehefrau des Erblassers Alleinerbin würde. Allerdings hatte der verstorbene Vater noch weitere Verwandte (bspw. Eltern oder Geschwister). Bei der Ausschlagungserklärung war übersehen worden, dass solche Verwandte „zweiter Ordnung“, neben der Ehefrau und Mutter der Ausschlagenden, nunmehr an Stelle der Kinder als Miterben berufen waren. Ein Ziel, dass die Beteiligten auf gar keinen Fall wollten. Es hat sich die Frage gestellt, ob die Kinder ihre Ausschlagungserklärung anfechten können, da sie mit dieser Rechtsfolge nicht gerechnet hatten. Das Oberlandesgericht hat die Kinder und die Ehefrau enttäuscht: Wenn bei der Ausschlagung ein Irrtum darüber vorliegt, wem letztlich die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt, ist dieser Irrtum nicht geeignet, eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung zu rechtfertigen. Man spricht von einem sogenannten „nicht zur Anfechtung berechtigenden unbeachtlichen Motivirrtum“. Bevor daher eine „steuernde Ausschlagung“ erklärt werden soll, bedarf es einer genauen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt für Erbrecht. Wir beraten Sie gerne!


Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
VOLLMER. BOCK. WINDISCH.
RENZ. GÖBEL


Rheinstraße 105, 55116 Mainz
Telefon 06131 576397-0
www.vbwr.de

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